DIE KATHOLISCHE KIRCHE WAR DIE EINZIGE GESELLSCHAFTLICHE GROßGRUPPE, die im NS-Staat nicht vollständig »gleichgeschaltet« wurde. Weltanschaulich und institutionell blieb sie für die Machthaber im »Dritten Reich« ein unangenehm konkurrierender »Fremdkörper«. Die deutschen Bischöfe hatten schon vor 1933 den Nationalsozialismus als »Irrlehre« verurteilt. In Fragen der Weltanschauung führten sie bis 1945 in enger Verbindung mit dem Vatikan und gestützt auf das am 20. Juli 1933 zwischen dem Hl. Stuhl und dem neuen Regime geschlossene Reichskonkordat einen ausdauernden Abwehrkampf. Dieser richtete sich besonders gegen die mit der katholischen Naturrechtslehre unvereinbare Rassendoktrin und den extremen Nationalsozialismus, wie er in dem 1934 von der Römischen Kurie verbotenen Buch »Der Mythus des 20. Jahrhunderts« des Parteiideologen Alfred Rosenberg zum Ausdruck kam. 1945 stand die verfaßte Kirche weitgehend intakt da; politisch nicht pauschal diskreditiert galt sie verbreitet als »Siegerin in Trümmern«. DIESES BILD EINER ÜBER DEN NS-STAAT TRIUMPHIERENDEN KATHOLISCHEN KIRCHE wandelte sich erst zu Beginn der 1960er Jahre. Die erregte öffentliche Debatte um Rolf Hochhuths Drama »Der Stellvertreter« (1963), das ein angebliches Schweigen von Papst Pius XII. (1939-1958) zum Holocaust unterstellt, provozierte immer neue Fragen: Ins Sperrfeuer der Kritik geriet vor allem der »überraschend schnelle« (Mehlhausen) Kurswechsel der Bischöfe nach der »Machtergreifung« Hitlers 1933, als die Oberhirten die allgemeinen Verbote und Warnungen vor der NSDAP zurücknahmen. Bis heute wird zudem von der Forschung kontrovers diskutiert, ob das Reichskonkordat mit der Entpolitisierung des Klerus und der Zustimmung der katholischen Zentrumspartei zum »Ermächtigungsgesetz« erkauft wurde. DER VÖLKERRECHTLICH BINDENDE VERTRAG zwischen dem Deutschen Reich und dem Hl. Stuhl sollte vor allem die katholische Bekenntnisschule, die Theologischen Fakultäten und die kirchlichen Berufs- und Standesverbände schützen, aber auch allgemeine staatskirchenrechtliche Grundlagen festschreiben. Jedoch drängten Staatsapparat und NSDAP unter der 1935 ausgegebenen Parole »Entkonfessionalisierung des öffentlichen Lebens« die Kirche mit immer neuen Maßnahmen aus ihrer gesellschaftlichen Wirksamkeit, vor allem in den Sektoren Presse, Verbände, Schule und Hochschule. Hinzu kamen Predigtverbote, Bespitzelungen, Denunziationen, Schauprozesse, Haft- und Gewaltmaßnahmen gegen mißliebige Geistliche und Laien. Schließlich bot der Krieg den Nazis Windschatten für weitere Schikanen: Durch Heranziehung von immer mehr jungen Geistlichen zum Kriegsdienst schwächten sie die kirchliche Arbeit in den Pfarreien und Ordenshäusern. Der »Klostersturm« im Alt-Reich und die kirchenfeindlichen Maßnahmen im besetzten polnischen »Wartheland« enttarnten die Religionsfeindlichkeit des Regimes vollends. GEMEINSAME PROTESTAKTIONEN DER DEUTSCHEN BISCHÖFE scheiterten oft an »Flügelkämpfen« im Episkopat – mit Ausnahmen: In einem Hirtenbrief, der 1935 von allen Kanzeln verlesen wurde, hielten die Bischöfe am Öffentlichkeitsauftrag der christlichen Kirchen fest, verurteilten mit klaren Worten die Gewaltmaßnahmen gegen die Katholiken und legten Hitler zugleich eine »Beschwerdeliste« vor; 1943 traten sie im Hirtenbrief über die Zehn Gebote für die »Kronrechte Gottes im öffentlichen Leben« ein, vor allem für das Recht auf »Unversehrtheit von Leib und Leben« der von »Euthanasie«-Aktionen bedrohten unheilbar Kranken, der Kriegsversehrten und der Behinderten, aber auch für die »menschenwürdige Behandlung« der »fremdstämmigen Arbeiter« und – als Chiffre für die Juden – »für die schuldlosen Menschen, die nicht unseres Volkes und Blutes sind«.
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